Hausordnung

18.05.2022 - Wien

ANWENDUNGSBEREICH

 Diese Haus- oder Platzordnung gilt für die Veranstaltung A1 CEV BeachVolley Nations Cup 2022 (nachfolgend „Veranstaltung“) in der Veranstaltungsstätte 1030 Wien,

-) Gelände des Wiener Eislaufvereins, 1030 Wien, Lothringerstraße 22

-) öffentliche Flächen im asphaltierten Bereich vor 1030 Wien, Beethovenplatz 2-3

(nachfolgend „Veranstaltungsstätte“), veranstaltet durch ACTS SPORTVERANSTALTUNGEN GMBH (nachfolgend „Veranstalter“ bzw. „Veranstalterin“) und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (BesucherInnen, Veranstalter bzw. Veranstalterin und deren MitarbeiterInnen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen).

Die Haus- oder Platzordnung wird an allen Eingängen/Zugängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten dürfen.

GELTUNGSBEREICH

Diese Haus- oder Platzordnung gilt für die Veranstaltungsstätte während der Dauer der Veranstaltung. Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen.

 

ZUTRITTSKONTROLLEN UND AUFENTHALT

Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind verpflichtet sich vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte einer (eventuellen) Ausweiskontrolle durch das Ordnungspersonal des Veranstalters bzw. der Veranstalterin zu unterziehen.


Das von der Veranstalterin eingesetzte Ordnungspersonal ist berechtigt vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen.


Das Ordnungspersonal bzw. die Veranstalterin sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z.B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall sind das Ordnungspersonal/ bzw. die Veranstalterin berechtigt derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten.


Bei Verstößen gegen die Haus- oder Platzordnung sind die Veranstalterin, das Ordnungspersonal sowie Organe der LPD Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen.


Nach Veranstaltungsende eines Veranstaltungstages, haben alle BesucherInnen die Veranstaltungsstätte schnellstmöglich zu verlassen.

 

JUGENDSCHUTZ

Es gilt das Wiener Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.

VERBOTENE GEGENSTÄNDE

Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen die eine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 aufgezählten Schutzinteressen (insbesondere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Gefährdung der Betriebssicherheit) darstellen können.


Verboten sind insbesondere:

  • Waffen jeder Art (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen);
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können;
  • Gassprühflaschen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • giftige, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände;
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
  • pyrotechnische Gegenstände und Sätze, wie zB.: Feuerwerkskörper, Rauchbomben, bengalische Feuer usw.;
  • mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon);
  • Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten;
  • Pfeffersprays und Tränensprays;
  • große bzw. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer;
  • Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte;
  • rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial.

Getränke dürfen auf die Tribünen nur in Pfandbechern des Veranstalters bzw. geöffneten Behältnissen von maximal 0,5L Fassungsvolumen mitgenommen werden. Schraubverschlüsse werden abgenommen.


Die Mitnahme von Kinderwägen auf das Veranstaltungsgelände ist gestattet. Das Stadion kann mit Kinderwägen nicht betreten werden und sind auf dem dafür vorgesehenen Abstellplatz zur Verwahrung abzugeben.


Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung dem Ordnungspersonal bzw. der Veranstalterin und den Organen der Stadt Wien sowie den Organen der Landespolizeidirektion Wien. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in der Veranstaltungsstätte angetroffen, ist die Veranstalterin bzw. das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen der Veranstaltungsstätte zu verweisen.

MITFÜHREN VON TIEREN / ABSTELLEN VON GEFÄHRTEN

Die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde ist untersagt. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.


Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden durch das Ordnungspersonal bzw. die Veranstalterin entfernt und durch den die Veranstalterin verwahrt werden. Es besteht kein Ersatzanspruch für Beschädigungen an Fahrrädern und Elektrorollern oder Absperrschlössern.

 

RAUCHVERBOT

In allen Zelten, sowie auf den Tribünen und Sitzplätzen des Stadions herrscht Rauchverbot.

 

VERHALTENSANWEISUNGEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG

Blitzlicht jeder Art ist während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen verboten.


Alle Personen, die die Veranstaltungsstätte betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.

BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN IN DER VERANSTALTUNGSSTÄTTE

Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.


Im bestuhlten Zuschauerbereich vor der Leinwand ist das Rauchen nicht gestattet.


Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen.
Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den in der Veranstaltungsstätte stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.

 

VERHALTEN IM GEFAHRENFALL

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst/ die Aufsichtspersonen/ das Ordnungspersonal/ der Veranstalter bzw. die Veranstalterin und/oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.

 

VERHALTEN IM FALLE EINES UNWETTERS (Z.B. STURM, HAGEL, GEWITTER, GLATTEIS)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle teilnehmenden Personen eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen und ist daher zu vermeiden.

 

FAHRVERBOT

In der Veranstaltungsstätte herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren der Veranstaltungsstätte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters bzw. der Veranstalterin gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit bis 7 km/h zu erfolgen. Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Elektroroller, Segways, Inline Skates, Skateboards, Rollschuhen oder ähnlichen Gefährten ist in der Veranstaltungsstätte untersagt (ausgenommen Fahrräder am Fahrradweg).

 

ANORDNUNGSBEFUGNISSE

Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, des Ordnungspersonals und der Organe der Stadt Wien, als auch der Veranstalterin selbst haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.

 

RECHTSFOLGEN BEI VERSTÖSSEN

Gem. § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- oder Platzordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

 

GENEHMIGUNG

Die gegenständliche Haus- oder Platzordnung wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 36–V vom 01.08.2022, Zahl  MA 36-625146-2022-40, genehmigt.


ANGABE DER ERREICHBARKEIT DES VERANSTALTERS BZW. DER VERANSTALTERIN ODER DEREN BEAUFTRAGTEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG:


Veranstalter/in: ACTS SPORTVERANSTALTUNGEN GMBH
Telefonnummer: +43 664 1009171

 

BENUTZUNGSBEDINGUNGEN


HAFTUNG


BETRETEN DES GELÄNDES AUF EIGENE GEFAHR

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Bei Veranstaltungen kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr der Schädigung des Gehörs bestehen. Gratis Gehörschutzmittel liegen an den Info-Stellen des Veranstalters auf. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.
Im Falle der Absage einer Veranstaltung, der Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderungen werden keine Spesen (z.B. Anfahrt, Hotel) ersetzt. Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.


VERWERTUNGSRECHTE

Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.
Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und /oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Davon ausgenommen sind Vertreter der Presse und elektronischen Medien, die über eine Akkreditierung durch den Veranstalter verfügen.
Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahren ausgewertet werden dürfen.
Die Landespolizeidirektion Wien teilt mit, dass zur Vorbeugung und Abwehr von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden. (Rechtsgrundlage § 54 Abs. 5 SPG).
Der Veranstalter weist darauf hin, das am gesamten Veranstaltungsgelände so wie an den Zu- und Abgängen zur besseren Koordination der Besucherströme eine Videoüberwachungsanlage eingesetzt wird. Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich mit dieser Massnahme einverstanden.


WERBETÄTIGKEIT

Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist dieser berechtigt, Reinigungskosten iHv jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.